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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Historische Anfänge

Die Roemer

Die Franken

Das Prümer Urbar

Herrschaftsstrukturen

In und um Dernau

    - Ortsanfänge

    - Gerichtsbarkeit

    - Ritter von Dernau

    - Höfe und Güter

    - Die Pest

    - Hexenwahn

    - Hochwasser

    - Kriege und Plünderungen

    - Kirchengeschichte

    - Jüdische Gemeinde

    - Wirtschaftsstrukturen

        -- Weinbau

        -- Landwirtschaft

        -- Wasserrechte

        -- Mühlen

        -- Fischerei

    - Infrastruktur

    - Sitten und Gebräuche

Sprache der Region

Auswanderungen

Maler und Dichter

Vereine

Familie Bertram

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    8.11.3. Wasserrechte

    Wasserrechte, mit den dazu gehörenden Rechten das Wasser, die Wasserkraft zu nutzen und Fischfang auszuführen, waren von Alters her Rechte, die dem Lehensherrn zustanden und als Lehen vergeben werden konnten. Häufig wird in diesem Zusammenhang von Streitigkeiten berichtet.

    Bereits in der Urkunde König Otto III aus 992 an Sigebodo und Richwin wird auf die Bannrechte und Jagdrechte eingegangen. In 1244 als dem Ritter Hermann von Dernau eine Vielzahl von Rechten in Dernau eingeräumt werden, wird aber festgehalten, dass das Bannrecht allein bei dem Herrn von Saffenburg liegt. Auch im Beschluss vom 28 Juni 1287 wird festgehalten: Dem Herrn von Saffenberg steht das Jagdrecht und... in der Pfarrei Dernau auf immer zu. ...(aber)... Die Pfarreibewohner dürfen in der Ahr fischen zwischen Tonnebach und Yevenwaig. Dort dürfen sie das Wasser (von seinem Lauf) abkehren und das kleinere Wasser in das größere fließen lassen. Keiner darf dort fischen mit Netzen, die von einem Ufer zum anderen reichen. (Frick, 540)
    Damit war im Zusammenhang mit dem Abzweigen von Wasser der Bau von Teichen (Mühlenteichen o.ä.) möglich und auch das Fischen mit gewissen Einschränkungen.
    Es scheint so zu sein, dass diese Rechte mit der Niederschrift des Weisthums der Herrschaft Saffenburg teilweise weiter reduziert wurden (Schmitz, „von jedem jätt“)
    Interessant ist hierzu auch die Aussage im Ahrweiler Schöffenweisthum von 1511: ...Dem Landesherren stehen die Jagd und Fischerei in allen Wäldern und Wasserläufen zu, doch mit dem Vorbehalt, dass die Bürger nach altem Herkommen, wie es seit Menschengedenken üblich ist, in ihrem Wald alles Wild außer dem hohen Wild, das allein dem Landesherren zusteht, fangen dürfen. ... Mit den Wasserläufen ist es so, dass etliche geistliche und weltliche Herrn und Ritter in unserer Stadt und unserem Gerichtsbezirk ihren Häusern Wasser zuführen und die Wasserläufe für ihre Mühlen brauchen. Unsere Bürger haben aber allezeit das Recht gehabt, dort zu fischen, sofern niemand widerspricht (!).

    Fischerei und Wasserrechte waren zwischen Ahrweiler und Wadenheim ein Thema dauernden Streits.

    Offensichtlich hat die Familie Blankart aus Ahrweiler schon 1434 die Ahrfischerei zwischen Kreuzberg und Altenburg als Altenahrer Burglehen und hat dies auch noch bis 1691.

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