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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Historische Anfänge

Die Roemer

Die Franken

Das Prümer Urbar

Herrschaftsstrukturen

In und um Dernau

    - Ortsanfänge

    - Gerichtsbarkeit

    - Ritter von Dernau

    - Höfe und Güter

    - Die Pest

    - Hexenwahn

    - Hochwasser

    - Kriege und Plünderungen

    - Kirchengeschichte

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    - Wirtschaftsstrukturen

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8.2.   Gerichtsbarkeit

 

Einen sehr guten Eindruck davon, wie die Gerichtsbarkeit in Ahrweiler geregelt war, ist sehr detailliert im Schöffenweisthum von Ahrweiler aus dem Jahre 1511 beschrieben. So ist dort festgelegt, dass der Vogt des Erzbischofs dem Ding/Gericht vorsitzen soll mit dem Schultheiß des Abtes von Prüm als schweigendem Beisitzer. Die Bürger haben die Ländereien und Besitzungen des Erzbischofs zu schützen, Gesetzgebung in Ahrweiler steht nur dem Bischof zu. Marktrechte, Jagd- und Fischrechte werden geregelt und im einzelnen bestimmt, wer für Anzeigen, Gefangennahmen und Todesstrafe zuständig ist und wer die damit verbundenen Kosten trägt.

 

Einen Eindruck von der Gerichtsbarkeit in Dernau und damit in der Grafschaft Saffenburg geben die folgenden Berichte:

 

Im 13. Jahrhundert kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Herren von Saffenberg und Rittern von Dernau. Die Urkunden hierzu geben einen Eindruck davon, wie unter anderem die Gerichtsbarkeit funktionierte und welche Abhängigkeiten bestanden.

Im Jahr 1244 wird  im Streit zwischen Wilhelm von Saffenberg und dem Meier (villicus) Ritter Hermann von Dernau folgendermaßen geschlichtet: Der Herr von Saffenberg setzt in der Pfarrei (!) Dernau den für das dortige Gericht zuständigen Richter ein. Dieser hat Hermann zu schwören, dass er alle im Gericht einkommenden Gefälle (Einkünfte) gleichmäßig unter beiden verteilt, außer einigen zum Richteramt gehörigen Einkünfte. Im Falle einer Täuschung Hermanns muss  Herr von Saffenberg den Richter, der zudem den Schaden auch ersetzen muss, seines Amtes entheben und einen neuen einsetzen. Wenn aber Blut fließt, Mord oder eine andere schwere Untat sich ereignet, soll der Herr von Saffenberg Gericht halten. Falls dieser aber – was ferne sei- für Geld und aus Zuneigung und Gunst die Angelegenheit unterschlagen sollte, wird der Meier nach entsprechender Mahnung persönlich richten, wie  von den Schöffen geurteilt wird.

Der Herr von Saffenberg hat von jedem Haus in der Pfarrei einen Sester Hafer und ein Huhn zu fordern; daran hat der Meier keinen Anteil. Außerdem sollen die Pfarrgenossen von Dernau dem Herrn von Saffenberg beim Schnitt des Holzes zur Weinbergsgrabung (?) zwei Tage pflichtmäßig dienen. Leistungen gegenüber dem Meier sind freiwillig. Den Bann ( Jagen, Fischen ?) hat der Herr von Saffenberg allein. Doch werden etwaige Einkünfte daraus unter den beiden Vertragspartnern aufgeteilt. Der Prior des Klosters Marienthal ist Zeuge dieser Vereinbarung.

 

Diese Urkunde gibt Einblick, wie die Gerichtsbarkeit zu dieser Zeit gehandhabt wurde und zeigt auch, dass untergeordnete Ritter versuchten und in der Lage waren weitergehende Rechte für sich auch dem Grafen gegenüber zu erreichen.

In 1248 muss  Hermann von Saffenberg als Stiftsherr von St. Gereon zu Köln in seinem Streit mit dem Stift Rees sich vom Erzbischof Konrad (Hochstaden/Are) sagen lassen , dass das Stift Rees das Recht besitzt, für die Kirche in Dernau einen Stiftsherrn zu benennen. Die Pfarrgenossen von Dernau haben kein Ernennungsrecht.

 

Bereits 1280 bricht erneut Streit zwischen der Pfarrei Dernau und den Herren von Saffenberg aus. Zunächst werden kleine Änderungen des Vertrages von 1244 vorgenommen:

Die Pfarrei Dernau muss dem Herrn von Saffenberg je einen Tag Dienst leisten bei der Weinbergsgrabung und beim Schnitt von 10 Wagen Holz. Zusammen mit anderen erhält er das Recht zu mähen.

Ein neuer Streit zwischen Konrad Herr von Saffenberg und dem Ritter Ingbrand und den Meiern Hermann und Wipert in Dernau wird folgendermassen geregelt:

Jeder kann so viel Schafe halten wie er will. Jeder darf nach Belieben mit Gerät fischen ohne Einspruch des anderen. Die Höfe der Brüder bleiben innerhalb ihrer Zäune frei von allen Pfarreiverpflichtungen. Nur für neugebaute, gekaufte oder vermietete Höfe müssen die Brüder dem Herrn von Saffenberg die üblichen Abgaben zahlen.

Nach altem Herkommen sollen drei Geschworene in der Pfarrei sein. Es besiegeln dies, Konrad von Saffenberg, Gerhard von Kempenich, Gerhard von Landskron, Ritter Ingbrand von Dernau und Ritter Dietrich Schultheiß zu Gelsdorf und sein Bruder Ritter Winmar.

 

In 1285 schwört Hermann von Dernowe im Stiftskapitel von Bonn, dessen Dechant, Otto von Are (!?), den Vasalleneid, und bekennt, dass er zur Mehrung seines Lehens noch 30 köln. Mark erhalten habe. Es dürfte sicher einmal interessant sein zu prüfen, wie es zur Vergabe eines Lehen und einem Vasalleneid des Hermann von Dernow, der aus dem Gebiet der Saffenberger kommt, an das Haus Are kommen konnte. Diesen Vorgang bezeugen unter anderem der Ritter Wipert von Dernowe und der Bonner Canonicus Johann von Arwilre.

 

Im Jahre 1287 (April 26) wünscht Dietrich Luf von Kleve – ein Bruder des Grafen von Kleve- Herr von Hülchrath und Tomburg seinen Getreuen Ritter Wipert von Dernau und seinem Bruder Hermann ihr Lehen zu verbessern und verspricht, ihnen bis Ostern 40 Mark zu zahlen. Ist das Geld bis dahin nicht ausgehändigt, so sollen sie aus der Gerichtsbarkeit Dernau von den dort eingehenden Hühnern und dem Hafer bis zu vier Mark jährlich -am Sonntag vor Walburgis- beziehen. Übersteigt das Aufkommen 4 Mark, so ist der Überschuss seinem jeweiligen Amtsmann zu erstatten.

Die Verpflichtung zur Zahlung von 4 Mark kann von Dietrich mit 40 Mark zurückgekauft werden. Sollte allerdings (in der Zwischenzeit) Konrad von Saffenberg die Gerichtsbarkeit in Dernau mit der Burg (Saffenberg) zurückgekauft haben, so muss dieser die 40 Mark übernehmen. Nach deren Empfang, müssen die Brüder an Herrn Konrad die Gerichtsbarkeit von Dernau samt den darüber verfertigten Urkunden herausgeben. Ferner räumt Dietrich den Brüdern bis zur Auszahlung das Vogtenamt ein, das er als Inhaber der Gerichtsbarkeit zu vergeben hat und welches mindestens vier Mark einbringt. Aus dieser Amtsübertragung dürfen aber keine über diese Vereinbarung hinausgehenden Rechte abgeleitet werden. Es siegeln Dietrich, Konrad von Saffenberg und seine Frau.

 

An der Formulierung dieses Vertrages wird schon deutlich, dass er nicht unproblematisch ist. So kommt es, dass schon zwei Monate später geschlichtet werden muss.

Am 28. Juni 1287 bekundet Dietrich Luf von Kleve, dass seine Getreuen Konrad von Saffenberg einerseits und die Brüder Meier (villici) Ritter Ingbrand, Hermann und Wilpert (villici) andererseits über die Herrschaft (dominium) und die Gerichtsbarkeit der Pfarrei Dernau mit ihren Einkünften, von denen jede Partei von ihm einen Teil zum Lehen hat,    in Streit geraten sind. Die ihm übertragene Entscheidung hat er angenommen, weil der Streit wegen des ihm geleisteten Lehenseid entstanden ist. Er hat den Fall mit seinen Verwandten, und Getreuen Graf Heinrich von Virneburg seinem Enkel, Hermann Herr zu Müllenark, Gerhard Herr zu Kempenich und denn Rittern Burggraf Gerhard von Landskron und Wilhelm von Honnef durch Einsicht in die Urkunden untersucht. Da der Streit – wie sich ergab- durch einen früheren Vergleich zwischen Wilhelm von Saffenberg, dem Vater Konrads und dem Meier Ritter Hermann von Dernau, Vater der Brüder, -der ohne sein Wissen nicht hätte geschlossen werden dürfen- entstanden ist , erklärt er diesen für ungültig.

 

Statt dessen bestimmt er:

Konrad Herr von Saffenberg soll erblich die hohe und obere Gerichtsbarkeit der Pfarrei haben. In allem, was Leib und Leben angeht, wird der Herr von Saffenberg oder sein Vogt dort richten, wie es nach dem Spruch der fünf Pfarreigeschworenen für Recht erklärt wird. Alles übrige, was von Gericht behandelt und durch Urteil der fünf Geschworenen rechtskräftig wird, alle Geldbußen usw. hat der Vogt den Brüdern zur Hälfte zukommen zu lassen. Der Herr von Saffenberg ist verpflichtet einen rechtschaffenen Pfarreieingesessenen zum Vogt einzusetzen. Dieser muss alle Einkünfte des Gerichts zur Hälfte den Brüdern abliefern. Bei Zuwiderhandlung wird er abgesetzt. Die Pfarrgenossen von Dernau haben Konrad von Saffenberg den Treueid zu leisten. Dem Herrn von Saffenberg stehen Jagdrecht, Gebot und Verbot, Glockenschlag und Glockenfolge der Pfarrei Dernau für immer zu. Jedes Haus der Pfarrei, da ein Licht brennt, muss dem Herrn von Saffenberg als Inhaber der Herrschaft ein Sester Hafer und ein Huhn zu Martini geben. Niemand darf Burgen, Befestigungen, Hänge- und Drehbrücken besitzen oder (Tür-) Schwellen haben, die mehr als 2,5 Fuß hoch sind, wenn es der Herr von Saffenberg nicht erlaubt. Die Pfarreibewohner dürfen in der Ahr nur fischen zwischen Tonnebach und Yevenwaig. Dort dürfen sie das Wasser (von seinem Lauf) abkehren und das kleinere Wasser in das größere fließen lassen. (aquam torrentem vertere et pellere minorem in maiorem). Keiner darf dort fischen mit Netzen, die von einem Ufer zum anderen reichen (ultraslibet margines dicti fluvii contingentes). Diese freundschaftliche Sühne darf in keiner Weise die nach altem Recht Dietrich Luf gehörenden Güter und seine Hoheit beeinträchtigen. Außer ihm siegeln seine oben genannten Verwandten.

 

Wir sehen hier, wie offensichtlich der Versuch der Dernauer Ritter sich eine größere Selbstständigkeit gegenüber den Saffenburgern zu erkämpfen gestoppt wird. Es sieht so aus, als ob die benachbarten Grafen, Verwandte und Ritter, derer von Saffenburg Einfluss auf Dietrich Luf von Kleve genommen haben, die alten Vereinbarungen teilweise zurückzunehmen.

 

Dem Schöffengericht –bestehend aus gewählten Schöffen- steht der Vogt der Herrschaft/Burg als Vertreter des Landesherren vor.

Dies wird auch deutlich aus einer Urkunde aus dem Jahre 1310. Dort wird beurkundet, dass der Vogt und die Schöffen des Kirchspiels Dernau  ( dies umfasste zu dieser Zeit Dernau, Mayschoss und Rech) auf Verlangen ihres Herrn, des Grafen Konrad von Saffenberg und der Brüder und Schultheißen Herren Ingbrand, Herman und Wiprecht von Dernau die Rechte der Herrschaft Saffenburg in Dernau feststellen. Da die Schöffen von Dernau kein eigenes Siegel haben, siegeln für sie Konrad von Müllenark und Johann Pastor zu Dernau.

 

Im Jahr 1316 sind Geschworene des Dorfes Dernau neben dem Johann von Saffenberg, Johann Pastor in Dernau und Heinrich genannt Hunne, Zeugen einer Schenkung für die Abtei Heisterbach durch ein Dernauer Ehepaar.

 

Im Dezember 1333 räumt Sophie Frau zu Saffenberg mit Ihren Kindern unter anderen dem Wallraf von Dernau bis zur Zahlung ihrer Schulden das Dorf Bodendorf mit aller Herrlichkeit und allem Nutzen ein.

 

Im Oktober 1334 erlaubt dann der Erzbischof der Sophie von Saffenberg und ihren Kindern im Kirchspiel Dernau die selben Dienste zu verlangen, wie sie ihr verstorbener Ehemann Johann Herr zu Saffenberg ausgeübt hat und widerruft deshalb die, den Kirchspielen Dernau und Mayschoss gegebenen, Urkunden. Zeugen sind u.a. Gerhard von Landskron, Ritter Ingebrand von Dernau und der Knappe Johann von Dernau.

 

Der Herr von Niedersaffenberg Johann von Saffenberg wird 1364 vom Kölner Erzbischof mit der Vorburg und der Gerichtsbarkeit in Dernau und Mayschoß belehnt.

 

Im Jahre 1364 bekunden die Schöffen und Ältesten der Kirchspiele Dernau und Mayschoß im Ort Dernawen das Weisthum der Herrschaft Saffenberg. Teilnehmer die Beurkundung sind folgende Dernau Bürger und Scheffen:

 

Rudolf Sunnen, Johann von Arwilre, Hänsgen bey der Mullen, Johann Sylauf, Bernhard Lieven Sohn, Peter Tonnenbach, und Göbbel Weldener  Scheffen, Meister Heinen, Johann sein Sohn, Thielen Meiß Sohn, Jucbrant Bachhaus, Johann dekru, Heym Busen, Henne Moeden, Hermann Bleyden Sohn, Peter in der Gassen, Seynzen Göbbelen Sohn, Johann Niefgen, Johann dem Klöckner, Gilles Eyboden Sohn, Johann Orgelmanns Sohn und die Pastoren zu Dernaw Cone von Oitgenbach und Tiellmann von dem Grönenwald. Besonders erwähnt werden die Brüder Johann und Baldewin von Dernaw.

 

In dieser Urkunde werden einige Punkte, die in der Vergangenheit mit dem Kirchspiel Dernau bereits geregelt wurden, noch einmal gefasst, konkretisiert oder auch geändert u. a. auch, was den Fischfang und die Wasserrechte angeht.

 

In 1372 wird beurkundet, dass Johann Herr von Saffenberg, abgesehen von einem Viertel des Gerichts im Kirchspiel Dernau und Mayschoss, alle anderen Rechte auf seinen Sohn Johann, den gegenwärtigen Herrn zu Saffenberg, vererbt hat.

 

1382 (Jan. 22) bekundet der Erzbischof von Köln, dass er wegen des mehr als 50.000 Gulden betragenden -durch die Grafschaft Neuenahr verursachten-  Schadens, diese mit dem Schwert an sich gebracht hat. Unter anderem wird dabei geregelt:  Der Burgberg Neuenahr darf nie mehr eine Burg tragen. Als Ersatz dafür erhält Johann Herr zu Saffenberg, die bisher von Saffenberg bestrittenen kurkölnischen Rechte und Leute im Kirchspiel, Dorf und Gericht zu Dernauwe und zu Meyscosse zur Verbesserung seiner Lehen.

 

Ein Edelknappe Ingebrand von Dernauwe wird 1382 als Zeuge bei einem Teilungsvertrag für die Grafschaft Neuenahr genannt.

 

1386 bescheinigt Johann von Saffenberg die Abtretung seiner Rechte an Dernau an den Erzbischof von Köln.

 

1432 bekundet gemeinsam mit dem Vogt von Ahrweiler und anderen ein Johann Hilke aus Dernau, dass sie der Jüdin Gente aus Arwilre bis zu einem bestimmten Tag ihre Schulden zahlen werden bzw. anderenfalls Verzugszinsen zahlen oder ein Pfandrecht einräumen. Es scheint möglich, dass auch die erwähnten Heinrich Honne, Clais Sohn und Heymbs, Geerkis Sohn u.a. ebenfalls aus Dernau kommen. (Inventar Edingen 480).

 

Die Dernauer Schöffen waren damit seit 1287 nur noch in der niederen Gerichtsbarkeit selbstständig und in Wirtschaftssachen, wie zum Beispiel Streitigkeiten im Dorf, Flur- und Waldfrevel, Diebstahl, Verpachtung, Aufnahme neuer Dorfbewohner und dem Festlegen des jeweiligen Wein- bzw. Traubenpreises.

Wie dies in der Praxis, in einem besonders schlimmen Fall aussehen konnte, wird 1630 in dem Hexengericht gegen die Dernauer Bürgerin und Marktfrau Catharina Creutzberg auf der Saffenburg sichtbar. Die Schöffen werden vom Hexenrichter herbei zitiert, um ein vom Hexenjäger mit Folter erpresstes Geständnis als legal zu bestätigen. Eine Bittschrift, die im Laufe des Schauprozesses von den Dernauer Schöffen auf Wunsch der Gemeinde vorgelegt wird, wird vom Tisch gewischt mit der eindeutigen Drohung, dass auch Schöffen als Hexer verurteilt werden können.

 

Das Güterverzeichnis des Jahres 1691 (Dernauer Schöffenkiste) wird unterzeichnet vom Vogt Georg Vicarius und den Schöffen Hubert Hambach, Clemens Marner, Thönnes Becker, Johann Rössel, Johannes Josten und Jakob Pützfeld. Meist Familiennamen die auch heute noch vorhanden sind.

 

Es wird berichtet, dass am 16. April 1756 ein Sebastian Schumacher aus Dernau wegen verübter Diebereien (Brot gestohlen ?) verhaftet und am 30. August auf Weidenhard gehängt wird. Der Scharfrichter erhielt hierfür 25 Thaler Lohn.

 

Einige Jahre später (1777) wird eine Anna Maria Steffens aus Dernau im „Fank-Hus“ eingesperrt, wegen ihres in die Ahr geworfenen Kindes. Sie bleibt 25 Tage eingesperrt und wird anschließend des Landes verwiesen. Der Gemeinde entstanden (dadurch ?) Kosten in Höhe von 26 Reichstalern, 32 Albus und 4 Hellern.

 

Die beiden Ereignisse hängen möglicherweise auch mit der sehr starken Bevölkerungszunahme und Armut in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts zusammen.

 

Um die vielfältigen Urkunden, die von den Schöffen schon im Mittelalter angelegt wurden, über die Jahre und Jahrhunderte sicherzustellen, wurden sie in der sogenannten Schöffenkiste sicher aufbewahrt und verschlossen. Die Inhalte einer solche Schöffenkiste aus Dernau aus dem Jahre 1691 sind überliefert.

 

Die Urkunde zum Weisthum Saffenberg von 1364 belegt, dass die hierzu nötige Zusammenkunft in Dernau stattfand. Aus 1764 ist berichtet, dass die Mayschosser Bürger nun wieder – auf Befehl des Amtsmannes- zur Dernauer Gerichtsstube gehen müssen, zwischenzeitlich war dies offenbar nicht mehr so gewesen.

 

Im Bereich zwischen dem Haus „Schlauss“ und dem  heutigen Dorfplatz in Dernau dürfte bis ca. 1750 das Haus gestanden haben, an dem sich die Schöffen versammelten und an dem „Gericht“ gehalten wurde. Östlich an dieses Gebäude angeschlossen war ein lokales Gefängnis („Fank-hus“)

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